911.11
CH-SG
Art. 25 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - h) Genehmigung der Rechnung
II. Familienrecht
Art. 25 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · h) Genehmigung der Rechnung
1. Rechnung und Bericht (Art. 415 ZGB) werden zu den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genommen.
2. Der Genehmigungsvermerk der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird auf der geprüften Rechnung angebracht.
3. Die Beiständin oder der Beistand erhält eine Kopie der Rechnung.