Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.11 CH-SG

Art. 25 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - h) Genehmigung der Rechnung

II. Familienrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · h) Genehmigung der Rechnung

1. Rechnung und Bericht (Art. 415 ZGB) werden zu den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genommen.

2. Der Genehmigungsvermerk der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird auf der geprüften Rechnung angebracht.

3. Die Beiständin oder der Beistand erhält eine Kopie der Rechnung.

← Art. 24 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I. Zivilstandswesen EG 42 Art. 26 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →