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Art. 24 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - cc) Rechnungsablegung durch Stellvertreter

II. Familienrecht
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Art. 24 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · cc) Rechnungsablegung durch Stellvertreter

1. Ist der Beistand gestorben oder zur Rechnungsstellung unfähig geworden, so ist letztere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einem Stellvertreter zu übertragen. Angehörige des Beistandes, gegebenenfalls auch Betreibungs- und Konkursbeamte, haben dem Stellvertreter bei Erstellung der Rechnung und des Berichts an die Hand zu gehen und die sachbezüglichen Materialien abzuliefern oder zur Einsichtnahme zu geben.

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