911.11
CH-SG
Art. 24 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - cc) Rechnungsablegung durch Stellvertreter
II. Familienrecht
Art. 24 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · cc) Rechnungsablegung durch Stellvertreter
1. Ist der Beistand gestorben oder zur Rechnungsstellung unfähig geworden, so ist letztere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einem Stellvertreter zu übertragen. Angehörige des Beistandes, gegebenenfalls auch Betreibungs- und Konkursbeamte, haben dem Stellvertreter bei Erstellung der Rechnung und des Berichts an die Hand zu gehen und die sachbezüglichen Materialien abzuliefern oder zur Einsichtnahme zu geben.