Art. 23 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - bb) Versäumnis
Art. 23 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · bb) Versäumnis
1. Ist der Beistand trotz Aufforderung und Fristansetzung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Rechnungsablegung oder Berichterstattung säumig, so kann ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Ordnungsbusse bis Fr. 100.- belegen. Bei Säumnis nach weiterer, unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügter Fristansetzung hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Staatsanwaltschaft Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu beantragen. Die Rechnungsablegung und Berichterstattung kann nach Wahl der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch Entlassung und Ersetzung des Säumigen oder durch Vollstreckungsmassnahmen herbeigeführt werden. Der Fehlbare ist für die Kosten haftbar.