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Art. 23 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - bb) Versäumnis

II. Familienrecht
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Art. 23 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · bb) Versäumnis

1. Ist der Beistand trotz Aufforderung und Fristansetzung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Rechnungsablegung oder Berichterstattung säumig, so kann ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Ordnungsbusse bis Fr. 100.- belegen. Bei Säumnis nach weiterer, unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügter Fristansetzung hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Staatsanwaltschaft Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu beantragen. Die Rechnungsablegung und Berichterstattung kann nach Wahl der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch Entlassung und Ersetzung des Säumigen oder durch Vollstreckungsmassnahmen herbeigeführt werden. Der Fehlbare ist für die Kosten haftbar.

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