Art. 22 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - g) Bericht und Rechnungsablegung aa) Form und Inhalt
Art. 22 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · g) Bericht und Rechnungsablegung aa) Form und Inhalt
1. Die durch Art. 410 des Zivilgesetzbuches geforderte periodische Rechnungsstellung hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
2. Ausserdem kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausserordentlicherweise Bericht und Rechnungsablegung verlangen.
3. Die Rechnung muss die Einnahmen und Ausgaben aufführen sowie eine deutliche Darstellung des Vermögensbestandes und der seit der letzten Rechnungsablegung eingetretenen Veränderungen enthalten. Sie soll mit Belegen begleitet sein.
4. Die Rechnungsablegung erstreckt sich nicht auf das freie Vermögen der verbeiständeten Person nach Art. 409 des Zivilgesetzbuches.
5. Die Rechnungsablegung erstreckt sich nicht auf das freie Vermögen des Bevormundeten gemäss Art. 414 des Zivilgesetzbuches.
6. Die Rechnungen sind nach Massgabe von Art. 411 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches auch von der verbeiständeten Person zu unterzeichnen.
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