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Art. 16 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - b) Anlage

II. Familienrecht
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Art. 16 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · b) Anlage

1. Die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens einer verbeiständeten Person richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft.

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