911.11
CH-SG
Art. 16 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - b) Anlage
II. Familienrecht
Art. 16 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · b) Anlage
1. Die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens einer verbeiständeten Person richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft.
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