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Art. 150 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch - Inkraftsetzung

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 150 Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch · Inkraftsetzung

1. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

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