911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 97bis Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Bei toten Einfriedungen (ZGB 686)
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 97bis EG-ZGB · 2. Bei toten Einfriedungen (ZGB 686)
1. Tote Einfriedungen bis zu einem Meter und achtzig Zentimeter Höhe können an der Grenze errichtet werden.
2. Der Grenzabstand bei Einfriedungen, die eine Höhe von einem Meter und achtzig Zentimeter überschreiten, beträgt fünfzig Zentimeter plus die Mehrhöhe, jedoch höchstens zwei Meter bei licht- oder luftdurchlässigen Einfriedungen und höchstens drei Meter bei massiven Einfriedungen.