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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 96 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - III. Grenzabstände 1. Bei Grabungen (ZGB 686)

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
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Art. 96 EG-ZGB · III. Grenzabstände 1. Bei Grabungen (ZGB 686)

1. Friedgräben und gemauerte Gruben dürfen bis an die Grenze reichen.

2. Andere Gruben und Wassergräben von mehr als fünfundvierzig Zentimeter Tiefe sind in einer Entfernung anzubringen, welche wenigstens dem Dritteil der Tiefe gleichkommt und mindestens dreissig Zentimeter beträgt.

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