Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 91 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Örtliche Zuständigkeit

B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 EG-ZGB · I. Örtliche Zuständigkeit

1. Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Sachenrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Ortes als zuständig, wo die unbewegliche Sache oder deren grösserer Teil liegt, bei beweglichen Sachen die Behörden am Wohnsitz des Inhabers.

← Art. 90bis EG-ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten Art. 96 EG-ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →