911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 91 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Örtliche Zuständigkeit
B. BESONDERER TEIL - IV. Sachenrecht
Art. 91 EG-ZGB · I. Örtliche Zuständigkeit
1. Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Sachenrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Ortes als zuständig, wo die unbewegliche Sache oder deren grösserer Teil liegt, bei beweglichen Sachen die Behörden am Wohnsitz des Inhabers.