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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 9 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - VIII. Zuständigkeit von Gemeindebehörden und Regierung

A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
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Art. 9 EG-ZGB · VIII. Zuständigkeit von Gemeindebehörden und Regierung

1. Die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage bei einer Schenkung nach Art. 246 Abs. 2 OR kann von der Verwaltungsbehörde der betreffenden Gemeinde verlangt werden; erstreckt sich das Interesse über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinaus, so ist die Regierung zuständig.

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