911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 88 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - VI. Amtliche Teilung (ZGB 609)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 88 EG-ZGB · VI. Amtliche Teilung (ZGB 609)
1. Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall ist auch auf Begehren eines Erben durch das Amtsnotariat eine amtliche Teilung vorzunehmen.
2. Ergeben sich bei der amtlichen Teilung Widersprüche, so trifft das Amtsnotariat die gutscheinende Entscheidung und setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen werden kann.
3. Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die Teilung ihren Fortgang.
4. Die gerichtliche Anfechtung der abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten.