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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 87 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 4. Feststellung des Erbschaftsbestandes

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
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Art. 87 EG-ZGB · 4. Feststellung des Erbschaftsbestandes

1. Das Amtsnotariat gibt, nachdem das Verzeichnis gemäss Art. 581 des Zivilgesetzbuches bereinigt ist, den Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis.

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