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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 86 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 3. Rechnungsruf (ZGB 582)

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
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Art. 86 EG-ZGB · 3. Rechnungsruf (ZGB 582)

1. Der Rechnungsruf ist gemäss Art. 28 dieses Gesetzes zu veröffentlichen.

2. Die Eingaben sind dem das Inventar errichtenden Amtsnotariat einzureichen.

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