911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 86 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 3. Rechnungsruf (ZGB 582)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 86 EG-ZGB · 3. Rechnungsruf (ZGB 582)
1. Der Rechnungsruf ist gemäss Art. 28 dieses Gesetzes zu veröffentlichen.
2. Die Eingaben sind dem das Inventar errichtenden Amtsnotariat einzureichen.