911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 85 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Vorläufige Massnahmen
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 85 EG-ZGB · 2. Vorläufige Massnahmen
1. Das Amtsnotariat nimmt den Namen, Wohnort und Todestag des Erblassers sowie Namen und Wohnort der Erben, die das öffentliche Inventar begehren, zu Protokoll.
2. Es ordnet in den Fällen von Art. 83 dieses Gesetzes die Siegelung und allfällig weiter nötige Sicherungsmassregeln an, erlässt den Rechnungsruf, nimmt das Inventar auf und entscheidet allfällig über die Fortsetzung des Gewerbes.