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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 84 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - V. Öffentliches Inventar 1. Begehren (ZGB 580 bis 592)

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
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Art. 84 EG-ZGB · V. Öffentliches Inventar 1. Begehren (ZGB 580 bis 592)

1. Das öffentliche Inventar ist mündlich oder schriftlich beim Amtsnotariat anzubegehren.

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