911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 83bis Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 3. Verzicht auf Eröffnung (ZGB 557)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 83bis EG-ZGB · 3. Verzicht auf Eröffnung (ZGB 557)
1. Das Amtsnotariat verzichtet auf die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages, wenn alle darin getroffenen Anordnungen offensichtlich gegenstandslos oder unmöglich geworden sind.
2. Der Verzicht bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.