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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 83 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Siegelung (ZGB 552)

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
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Art. 83 EG-ZGB · 2. Siegelung (ZGB 552)

1. Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet

1. wenn ein Erbe dauernd ohne Vertretung abwesend ist;

2. wenn ein Erbe die Siegelung begehrt.

2. Das bei der Siegelung zu beobachtende Verfahren wird auf dem Verordnungswege geregelt.

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