911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 83 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Siegelung (ZGB 552)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 83 EG-ZGB · 2. Siegelung (ZGB 552)
1. Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet
1. wenn ein Erbe dauernd ohne Vertretung abwesend ist;
2. wenn ein Erbe die Siegelung begehrt.
2. Das bei der Siegelung zu beobachtende Verfahren wird auf dem Verordnungswege geregelt.