911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 82 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - IV. Sicherung des Erbganges (ZGB 551 ff.) 1. Benachrichtigung a) durch den Gemeindepräsidenten
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 82 EG-ZGB · IV. Sicherung des Erbganges (ZGB 551 ff.) 1. Benachrichtigung a) durch den Gemeindepräsidenten
1. Das Einwohneramt gibt dem Gemeindepräsidenten und dem Amtsnotariat von jedem eingetretenen Todesfall Kenntnis.
2. Hält der Gemeindepräsident gesetzliche Sicherungsmassregeln für erforderlich oder werden solche anbegehrt, benachrichtigt er das Amtsnotariat und macht ihm die auf die Person der Erben und die besonderen Verhältnisse der Erbschaft bezüglichen Mitteilungen.
3. Auf Anzeige des Gemeindepräsidenten oder von sich aus ordnet das Amtsnotariat bei gegebenen Voraussetzungen die gesetzlichen Sicherungsmassregeln für den Erbgang an.