911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 81 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 3. Mündliche Verfügung (ZGB 507)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 81 EG-ZGB · 3. Mündliche Verfügung (ZGB 507)
1. Die mündliche letztwillige Verfügung kann durch die Zeugen bei jedem Einzelrichter eines st.gallischen Kreisgerichtes abgegeben werden.
2. Der Einzelrichter hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll in Abschrift der für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuständigen Behörde zu übermitteln.