Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 81 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 3. Mündliche Verfügung (ZGB 507)

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81 EG-ZGB · 3. Mündliche Verfügung (ZGB 507)

1. Die mündliche letztwillige Verfügung kann durch die Zeugen bei jedem Einzelrichter eines st.gallischen Kreisgerichtes abgegeben werden.

2. Der Einzelrichter hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll in Abschrift der für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zuständigen Behörde zu übermitteln.

← Art. 80 EG-ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten Art. 81bis EG-ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →