911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 80 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - b) der eigenhändigen Verfügung (ZGB 505)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 80 EG-ZGB · b) der eigenhändigen Verfügung (ZGB 505)
1. Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen dem nach Massgabe des Wohnsitzes des Erblasser zuständigen Amtsnotariat zur Aufbewahrung übergeben werden.
2. Das Amtsnotariat führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.