911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - VII. Zuständigkeit der Regierung
A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
Art. 8 EG-ZGB · VII. Zuständigkeit der Regierung
1. Die Regierung ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde
a) im Personenrecht
1. ZGB 78 (Klage auf Auflösung eines Vereins im öffentlichen Interesse);
b) im Sachenrecht
1. EG 148 (Unterstellung öffentlicher Werke unter die Spezialgesetzgebung);
c) im Obligationenrecht
1. OR 359 (Erlass von Normalarbeitsverträgen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst);
2. OR 360a (Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen auf Antrag der tripartiten Kommission).