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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - VII. Zuständigkeit der Regierung

A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
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Art. 8 EG-ZGB · VII. Zuständigkeit der Regierung

1. Die Regierung ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde

a) im Personenrecht

1. ZGB 78 (Klage auf Auflösung eines Vereins im öffentlichen Interesse);

b) im Sachenrecht

1. EG 148 (Unterstellung öffentlicher Werke unter die Spezialgesetzgebung);

c) im Obligationenrecht

1. OR 359 (Erlass von Normalarbeitsverträgen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst);

2. OR 360a (Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen auf Antrag der tripartiten Kommission).

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