911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 79 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Aufbewahrung a) der öffentlichen Verfügung und des Erbvertrages (ZGB 504, 512)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 79 EG-ZGB · 2. Aufbewahrung a) der öffentlichen Verfügung und des Erbvertrages (ZGB 504, 512)
1. Das Amtsnotariat bewahrt öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge auf.
2. Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.