Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 79 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Aufbewahrung a) der öffentlichen Verfügung und des Erbvertrages (ZGB 504, 512)

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79 EG-ZGB · 2. Aufbewahrung a) der öffentlichen Verfügung und des Erbvertrages (ZGB 504, 512)

1. Das Amtsnotariat bewahrt öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge auf.

2. Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.

← Art. 78 EG-ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten Art. 80 EG-ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →