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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 78 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 1. Örtliche Zuständigkeit (ZGB 499 und 512)

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
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Art. 78 EG-ZGB · III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 1. Örtliche Zuständigkeit (ZGB 499 und 512)

1. Die öffentliche letztwillige Verfügung und der Erbvertrag können ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers errichtet werden.

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