911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 78 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 1. Örtliche Zuständigkeit (ZGB 499 und 512)
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 78 EG-ZGB · III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 1. Örtliche Zuständigkeit (ZGB 499 und 512)
1. Die öffentliche letztwillige Verfügung und der Erbvertrag können ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers errichtet werden.