Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - II. Erbloser Nachlass (ZGB 466)

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 EG-ZGB · II. Erbloser Nachlass (ZGB 466)

1. Der erbenlose Nachlass fällt an den Kanton. Er dient zur Finanzierung des Anteils des Staates an die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

← Art. 76 EG-ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten Art. 78 EG-ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →