Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 76 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Örtliche Zuständigkeit

B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 EG-ZGB · I. Örtliche Zuständigkeit

1. Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Erbrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständig.

2. Ist die Erbschaft bereits verteilt, so sind die Klagen gegen die Erben an deren Wohnsitz anzubringen.

← Art. 75h EG-ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten Art. 77 EG-ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →