911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 76 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Örtliche Zuständigkeit
B. BESONDERER TEIL - III. Erbrecht
Art. 76 EG-ZGB · I. Örtliche Zuständigkeit
1. Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Erbrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständig.
2. Ist die Erbschaft bereits verteilt, so sind die Klagen gegen die Erben an deren Wohnsitz anzubringen.