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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - VI. Zuständigkeit des Amtsnotariates und des Handelsregisters

A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
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Art. 7 EG-ZGB · VI. Zuständigkeit des Amtsnotariates und des Handelsregisters

1. Das Amtsnotariat ist in folgenden Fällen zuständig

a)* im Familienrecht

1.* ...

2.* ZGB 361 Abs. 3 (Entgegennahme und Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen);

b) im Erbrecht

1. ZGB 490 Abs. 1 und 3 (Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzung und Anordnung der Erbschaftsverwaltung),

2.* ZGB 504, EG 78, 79 (Entgegennahme von öffentlichen letztwilligen Verfügungen),

3. ZGB 505 Abs. 2 (Entgegennahme von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen),

4. ZGB 507, EG 81 (Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen vom Einzelrichter),

5.* ZGB 504, EG 78, 79 (Entgegennahme von Erbverträgen),

6. ZGB 517 Abs. 2 (Mitteilung des Auftrags zur Vollstreckung einer letztwilligen Verfügung),

7. ZGB 551 Abs. 1 (Anordnung und Durchführung von Massregeln zur Sicherung des Erbgangs im Allgemeinen),

8. ZGB 552, EG 83 (Anordnung und Durchführung der Siegelung),

9. ZGB 553 (Anordnung und Aufnahme des Inventars),

10. ZGB 554, 555 (Anordnung und allenfalls Durchführung der Erbschaftsverwaltung, Erbenruf),

11.* ZGB 556 bis 559 (Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge, Ausstellung einer Erbbescheinigung),

12. ZGB 570 (Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft),

13. ZGB 574, 575 (Mitteilung über die Ausschlagung der Erbschaft),

14. ZGB 576 (Fristverlängerung für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft),

15. ZGB 580, 582 EG 84 bis 87 (Massnahmen beim öffentlichen Inventar),

16. ZGB 587 Abs. 2 (Fristverlängerung zur Erklärung betreffend Erbschaftserwerb bei öffentlichem Inventar),

17. ZGB 592 (Rechnungsruf bei Erwerb durch das Gemeinwesen),

18. ZGB 595 (amtliche Liquidation einer Erbschaft),

19. ZGB 602 Abs. 3 (Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft),

20. ZGB 609, EG 88 (Mitwirkung bei der Teilung),

21. ZGB 611 Abs. 2 (Bildung der Lose bei Uneinigkeit der Erben),

22. ZGB 612 Abs. 3 (Entscheidung über die Art der Versteigerung),

23. ZGB 613 Abs. 3 (Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung von unteilbaren Sachen, Familienschriften usw.),

24. ZGB 618 (Bestellung von Sachverständigen für das Schätzungsverfahren).

c)* im Obligationenrecht

1. OR 1035 (Wechselnotariat, Protest).

2. Das Handelsregister ist in folgenden Fällen zuständig

a) im Obligationenrecht

1. OR 927 (Führen des Handelsregisters).

b) Aufgaben, die dem Handelsregister durch die besondere Gesetzgebung des Bundes übertragen werden.

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