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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - g) Kosten bei Unterbringung (ZGB 293)

B. BESONDERER TEIL - II. Familienrecht
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Art. 58 EG-ZGB · g) Kosten bei Unterbringung (ZGB 293)

1. Die Kosten bei Unterbringung von Kindern sind, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bezahlen können, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, nach den Bestimmungen in Art. 40a ff. des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 zu tragen.

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