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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 5 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - IV. Zuständigkeit des Gemeinderates

A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
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Art. 5 EG-ZGB · IV. Zuständigkeit des Gemeinderates

1. Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig

a) im Familienrecht

1. ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung),

2. ZGB 261 Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess);

b) im Sachenrecht

1. ZGB 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wild lebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates,

2. ZGB 709 EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen).

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