911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 46 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - b) Beaufsichtigung, Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen (ZGB 84 bis 89)
B. BESONDERER TEIL - I. Personenrecht
Art. 46 EG-ZGB · b) Beaufsichtigung, Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen (ZGB 84 bis 89)
1. Die zuständige Stelle des Staates
a) beaufsichtigt die Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen;
b) ändert Organisation und Zweck von Stiftungen;
c) stellt fest, wenn eine Stiftung von Gesetzes wegen aufgehoben ist;
d) klagt auf Aufhebung einer Stiftung wegen eines widerrechtlich oder unsittlich gewordenen Zweckes.