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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 46 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - b) Beaufsichtigung, Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen (ZGB 84 bis 89)

B. BESONDERER TEIL - I. Personenrecht
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Art. 46 EG-ZGB · b) Beaufsichtigung, Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen (ZGB 84 bis 89)

1. Die zuständige Stelle des Staates

a) beaufsichtigt die Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen;

b) ändert Organisation und Zweck von Stiftungen;

c) stellt fest, wenn eine Stiftung von Gesetzes wegen aufgehoben ist;

d) klagt auf Aufhebung einer Stiftung wegen eines widerrechtlich oder unsittlich gewordenen Zweckes.

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