Art. 45 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - bb) Organisation und Verwaltung
Art. 45 EG-ZGB · bb) Organisation und Verwaltung
1. Die Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Ortsgemeinden werden sachgemäss angewendet.
2. Bei Abstimmungen in Korporationen mit selbständigen Anteilrechten entscheidet die Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Anteilrechte. Auf jedes ganze Anteilrecht entfällt eine Stimme. Bruchteile eines Anteilrechtes haben ein entsprechend geringeres Stimmrecht. Kein Anteilrechtseigentümer darf mehr als ein Drittel der vertretenen Stimmrechte ausüben. Die Statuten können die Stimmrechte der Eigentümer mehrerer Anteilrechte noch weiter einschränken oder bestimmen, dass kein Eigentümer von Anteilrechten mehr als eine Stimme abgeben kann.
3. ...
4. Die Korporation darf ihren Mitgliedern Leistungen zukommen lassen. Sie hat zudem für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke angemessene Aufwendungen zu erbringen, die nicht nur ihren Mitgliedern zukommen.