Art. 44 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Privatrechtliche juristische Personen a) Privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechtes (ZGB 59 Abs. 3) aa) Begriff, Entstehung, Änderung und Auflösung
Art. 44 EG-ZGB · 2. Privatrechtliche juristische Personen a) Privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechtes (ZGB 59 Abs. 3) aa) Begriff, Entstehung, Änderung und Auflösung
1. Geschlechter-, Hofstatt- und andere Korporationen, die für bleibende Zwecke gewidmetes, unteilbares Vermögen an Grundeigentum besitzen, z. B. Wald-, Torf-, Steinbruch-, Allmend- und Alpkorporationen, gelten als privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechtes im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB.
2. Diese Korporationen erhalten juristische Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement. Korporationen dieser Art, die schon am 1. Januar 1912 bestanden haben, werden als juristische Personen ohne weiteres anerkannt. Sie haben jedoch ihre Statuten dem Departemente zur Genehmigung einzureichen. Dieses kann ihnen dafür unter Strafandrohung Frist ansetzen.
3. Das zuständige Departement entscheidet im Einzelfall, ob es sich um eine privatrechtliche Korporation kantonalen Rechtes handelt.
4. Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Korporation bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.