Art. 43 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - IV. Juristische Personen 1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (ZGB 59 Abs. 1)
Art. 43 EG-ZGB · IV. Juristische Personen 1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (ZGB 59 Abs. 1)
1. Als öffentlich-rechtliche juristische Personen (Art. 59 Abs. 1 ZGB) gelten
1.* der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden sowie die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;
1bis.* die Christkatholische Kirchgemeinde und die Jüdische Gemeinde;
2.* die politischen, Schul- und Ortsgemeinden, die ortsbürgerlichen Korporationen, ferner andere Körperschaften und Anstalten, die durch Gesetz oder von der Regierung oder vom zuständigen Departement genehmigte Gemeindeverordnungen oder Reglemente als öffentlich-rechtliche juristische Personen erklärt und organisiert sind;
3.* die örtlichen Korporationen, die von der Regierung oder vom zuständigen Departement anerkannt sind;
4.* die Zweckverbände und die Gemeindeverbände;
5.* die gemeinschaftlichen Unternehmen;
6.* die von den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften oder ihren Kirchgemeinden gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die Zweckverbände und die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden.
2. Im Streitfall entscheidet das zuständige Departement, ob es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt und um welche Art.
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