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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 42 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - III. Zivilstandswesen I. Verordnung (ZGB 40, 119)

B. BESONDERER TEIL - I. Personenrecht
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Art. 42 EG-ZGB · III. Zivilstandswesen I. Verordnung (ZGB 40, 119)

1. Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Bestimmungen über die Wahl und die Besoldung der als Zivilstandsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihrer Stellvertreter, die Ordnung der Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Regelung der im Umfang der kantonalen Zuständigkeit liegenden Vorschriften betreffend die Verkündigung, die Trauung und die Führung der Zivilstandsregister erfolgen auf dem Verordnungsweg.

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