911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 41 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 4. Verwaltung des Erbvermögens Verschwundener (Art. 548 bis 550 ZGB)
B. BESONDERER TEIL - I. Personenrecht
Art. 41 EG-ZGB · 4. Verwaltung des Erbvermögens Verschwundener (Art. 548 bis 550 ZGB)
1. Das Vermögen von Erben, deren Leben oder Tod nicht festgestellt werden kann, wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des letzten Wohnsitzes verwaltet, bei Erben, die ihren Wohnsitz niemals in der Schweiz gehabt haben, von demjenigen des Heimatorts.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt das Begehren um Verschollenerklärung.