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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - III. Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
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Art. 4 EG-ZGB · III. Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt die ihr nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012 übertragenen Aufgaben.

2. Sie ist neben den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen zuständig für

a) im Personenrecht

1. EG 41 (Verwaltung des Erbteils Verschwundener, Begehren um Verschollenerklärung);

b) im Erbrecht

1. ZGB 548 (Verwaltung des Erbvermögens eines Verschwundenen),

2. ZGB 550 Abs. 1 (Begehren um Verschollenerklärung),

3. EG 82bis (Benachrichtigung der für die Anordnung des Inventars zuständigen Behörde).

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