911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 37 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Bürgerliche Ehrenfähigkeit
B. BESONDERER TEIL - I. Personenrecht
Art. 37 EG-ZGB · I. Bürgerliche Ehrenfähigkeit
1. Die bürgerliche Ehrenfähigkeit, deren Wirkungen, Einschränkung und Verlust werden durch das öffentliche Recht geordnet.
2. Durch die Entmündigung nach Art. 369 des Zivilgesetzbuches wird der Bevormundete während der Dauer der Bevormundung in den bürgerlichen Ehren eingestellt.