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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 36 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - Reglement

A. ALLGEMEINER TEIL - IV. Abänderung der Zuständigkeit
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Art. 36 EG-ZGB · Reglement

1. Die Gemeinde kann durch rechtsetzendes Reglement die Zuständigkeit abweichend von diesem Gesetz ordnen.

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