911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 35 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Öffentliche Beurkundung und öffentliches Inventar
A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
Art. 35 EG-ZGB · 2. Öffentliche Beurkundung und öffentliches Inventar
1. Die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung, wo solche für die Inventaraufnahme vorgesehen ist, sowie die Vorschriften über das öffentliche Inventar bleiben vorbehalten.