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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 35 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - 2. Öffentliche Beurkundung und öffentliches Inventar

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 35 EG-ZGB · 2. Öffentliche Beurkundung und öffentliches Inventar

1. Die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung, wo solche für die Inventaraufnahme vorgesehen ist, sowie die Vorschriften über das öffentliche Inventar bleiben vorbehalten.

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