911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 34 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - c) Schätzung
A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
Art. 34 EG-ZGB · c) Schätzung
1. Eine amtliche Schätzung der Gegenstände ist nicht notwendig, kann aber von jedem Beteiligten auf Kosten des inventierten Vermögens verlangt werden.
2. Zur Vornahme der Schätzung können Sachverständige beigezogen werden.