Art. 33 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - b) Durchführung
Art. 33 EG-ZGB · b) Durchführung
1. Der zuständige Mitarbeiter ermahnt die beteiligten Personen zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben und vernimmt sie über sämtliche Vermögenswerte und Schulden des zu inventierenden Vermögens.
2. Erscheinen die Aufschlüsse ungenügend, setzt der zuständige Mitarbeiter begründete Zweifel in die Angaben der Parteien oder verlangt es eine der beteiligten Personen, so hat der zuständige Mitarbeiter mittels Augenscheins, Büchereinsicht und ähnlicher Massnahmen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Aufschlüsse zu prüfen oder das Inventar selbst aufzunehmen.
3. Den Parteien ist bei diesen Massnahmen Gelegenheit zu geben, den Handlungen des zuständigen Mitarbeiters beizuwohnen.
4. Der zuständige Mitarbeiter legt hierauf ein geordnetes Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden an. Hausrat ohne besonderen Wert kann summarisch aufgeführt werden. Der zuständige Mitarbeiter lässt das Verzeichnis von den Parteien unterzeichnen und gibt allen Beteiligten vom Abschluss des Inventars Kenntnis.