911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - IV. Inventar 1. Errichtung a) Zuständigkeit
A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
Art. 32 EG-ZGB · IV. Inventar 1. Errichtung a) Zuständigkeit
1. Wo die Aufnahme eines Inventars unter Beizug eines Beamten zu erfolgen hat, hat das Amtsnotariat, im Fall des Art. 405 Abs. 2 ZGB das bezeichnete Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine von diesem beauftragte Person, mitzuwirken.