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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - IV. Inventar 1. Errichtung a) Zuständigkeit

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 32 EG-ZGB · IV. Inventar 1. Errichtung a) Zuständigkeit

1. Wo die Aufnahme eines Inventars unter Beizug eines Beamten zu erfolgen hat, hat das Amtsnotariat, im Fall des Art. 405 Abs. 2 ZGB das bezeichnete Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine von diesem beauftragte Person, mitzuwirken.

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