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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 28 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - b) Obligatorisch

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 28 EG-ZGB · b) Obligatorisch

1. In nachstehenden Fällen hat die Bekanntmachung ausser im Amtsblatt wenigstens zweimal in zweckdienlichen Publikationsorganen zu erfolgen

a) ZGB 555 Abs. 1 (Aufforderung an unbekannte Erben),

b) ZGB 558 Abs. 2 (Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthalts),

c) ZGB 582 (Rechnungsruf bei öffentlichem Erbschaftsinventar),

d) ZGB 662 Abs. 3 (Auskündigung vor der ausserordentlichen Ersitzung).

2. Das zuständige Departement kann Ausnahmen gestatten.

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