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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 26 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - II. Veröffentlichung 1. Im Amtsblatt a) Grundsatz

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 26 EG-ZGB · II. Veröffentlichung 1. Im Amtsblatt a) Grundsatz

1. Die im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Bekanntmachung im Amtsblatt.

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