911.1
EG-ZGB
CH-SG
Art. 25 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - i) Aufbewahrung der Urkunde
A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
Art. 25 EG-ZGB · i) Aufbewahrung der Urkunde
1. Die Urkundsperson bewahrt je eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden geordnet auf. Sie führt ein Register, das es erlaubt, die Urkunden rasch aufzufinden.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge, der letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sowie über die Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege.
3. Ausfertigungen von Vorsorgeaufträgen, öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sind den Parteien auf Verlangen herauszugeben. Mehrere Parteien stellen das Begehren gemeinsam.