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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 24 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - h) Vorbehalt besonderer Formen

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 24 EG-ZGB · h) Vorbehalt besonderer Formen

1. Vorbehalten bleiben die besonderen Formen für einzelne Rechtsgeschäfte.

2. ...

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