Art. 23 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - g) Anwesenheit der Parteien
Art. 23 EG-ZGB · g) Anwesenheit der Parteien
1. Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während des ganzen Verfahrens nach Art. 20 dieses Erlasses zugegen sein, und das Verfahren ist ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende zu führen.
2. Bei der öffentlichen Beurkundung in Grundbuchsachen ist die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, ist das Verfahren durch die gleiche Urkundsperson mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Partei gesondert zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde unterzeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei der Urkundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen. Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.
3. Für die Beurkundung von Verträgen über Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes oder eines Nachrückungsrechtes genügt die Anwesenheit des Grundeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.