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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 22 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - f) Schreibunfähige

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 22 EG-ZGB · f) Schreibunfähige

1. Personen, die des Schreibens unkundig oder infolge körperlicher Gebrechen oder grosser Schwäche des Schreibens nicht fähig sind, können ihre Unterschrift durch ein Handzeichen ersetzen oder durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lassen (Art. 15 OR).

2. In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum diese Person nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lässt.

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