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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - e) Übersetzen, Verständlichmachen

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 21 EG-ZGB · e) Übersetzen, Verständlichmachen

1. Die Urkunde muss in einer Sprache abgefasst werden, welche die Parteien und mitwirkenden Personen verstehen.

2. Verstehen nicht alle Parteien und mitwirkenden Personen die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, muss ein Übersetzer beigezogen werden. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgte.

3. In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund für den Beizug eines Übersetzers anzugeben.

4. Ist eine Partei stumm oder taub oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit behindert, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die Urkundsperson überzeugt hat, dass die Partei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehen.

5. In der öffentlichen Beurkundung ist festzuhalten, auf welche Weise und durch wen der Partei der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Sachverständige hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen gewissenhaft erfolgten.

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