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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 20 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - d) Feststellung des Parteiwillens

A. ALLGEMEINER TEIL - III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen
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Art. 20 EG-ZGB · d) Feststellung des Parteiwillens

1. Die Urkundsperson legt den Parteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor. Sie lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte.

2. Die Parteien unterzeichnen die Urkunde, nachdem sie ihren Inhalt genehmigt haben, es sei denn, die Unterzeichnung sei nicht erforderlich.

3. Anschliessend an die Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien erfolgt die öffentliche Beurkundung, indem die Urkundsperson auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte und die Parteien

1. die Urkunde selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;

2. den Inhalt der Urkunde genehmigt haben;

3. die Urkunde unterzeichnet haben. Ist keine Unterzeichnung erforderlich, gibt die Urkundsperson die Rechtsgrundlage an.

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