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911.1 EG-ZGB CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) - I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten

A. ALLGEMEINER TEIL - II. Administrative Behörden und Verfahren
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Art. 2 EG-ZGB · I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten

1. Der Gemeindepräsident ist in folgenden Fällen zuständig

a) im Erbrecht

1. EG 82 (Benachrichtigung des Amtsnotariats zur Sicherung des Erbgangs);

b) im Sachenrecht

1. ZGB 721 Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener Sachen),

2. ZGB 851 Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief und Gült),

3. ZGB 906 Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten Forderungen);

c) im Obligationenrecht

1. OR 451 Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme zu hinterlegender Gegenstände). Grössere Geldbeträge hat der Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen,

2. OR 259 g (Hinterlegung von Mietzinsen),

3. OR 268 b (Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen in Mieträumen).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2015.71 · sg (Art. 2 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 EG-ZGB)
Zoning Dispute: Green Zone Designation vs. Property Rights and Land Hoarding
Cited in the reasoning section concerning procedural rights of public bodies, but not in the final operative orders (1-3).